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Entscheidung

I ZR 116/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 116/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi- sion gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2005 insoweit zugelassen, als die Be- klagte geltend gemacht hat, die Klägerin treffe ein schadensur- sächliches Mitverschulden, weil sie den 2.500 € übersteigenden Wert dieser Sendungen nicht angegeben hat. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2005 im Umfang der Revisionszulassung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Beru- fungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie hätte die Sendun- gen als Wertpakete besonders behandelt, wenn die Versenderin den jeweils über 2.500 € liegenden Wert der Sendungen deklariert hätte, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, - 3 - 399, 401). Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für diesen Vortrag kei- nen zulässigen Beweis angeboten, weil sie in der Klageerwide- rung lediglich das Zeugnis "eines Sicherheitsbeauftragten" ange- boten, dessen Namen und ladungsfähige Anschrift aber trotz An- kündigung weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz nachgereicht habe. Es ist offensichtlich, dass dieses Beweisange- bot ohne weiteres hätte ergänzt werden können, da als Zeuge ein Mitarbeiter der Beklagten in einer näher bezeichneten Funktion benannt werden sollte. Das Landgericht hat dieses Beweisange- bot nicht als unzulässig behandelt, sondern den entsprechenden Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Das Berufungsgericht hätte der Beklagten daher zunächst nach § 356 ZPO eine Frist zur Vervollständigung ihres Beweisantritts setzen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369). Die Be- stimmung des § 356 ZPO ist eine Präklusionsvorschrift (vgl. - 4 - BVerfGE 69, 248, 253). Ihre Nichtbeachtung verletzte den An- spruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 700; NJW 2000, 945, 946; NJW-RR 2004, 1150, 1151). v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 2/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2005 - I-7 U 5/05 -