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Entscheidung

I ZR 141/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 141/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2005 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen, weil der Wert der von dem Beklagten mit einer Revision gel- tend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer des Beklagten mit der Begründung geltend macht, wegen des ausgesprochenen Werbeverbots sei ein Mitgliederschwund zu verzeichnen und der Beklagte habe erhebliche Mehrkosten für Werbung, weil er seine Werbeanzeigen nunmehr so gestalten müsse, dass sie den Wortlaut des § 4 Nr. 11 StBerG deutlich wahrnehmbar enthielten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verbot nach 1 a des Tenors der angefochtenen Entscheidung be- zieht sich lediglich auf Angebote, die so gestaltet sind wie die im Unterlassungstenor in Bezug genommene konkrete Werbeanzeige - 3 - im 'S. Boten' vom 21. April 2004. Gegenstand der Ver- urteilung ist demnach allein die konkret beschriebene Verletzungs- form. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass eine nicht unter den Tenor fallende Werbung umfangreicher sein müsste. Streitwert: 10.000 € v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2004 - 42 O 284/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 22.03.2005 - 14 U 10/05 -