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Entscheidung

III ZB 110/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 110/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2005 - I-5 U 66/05 - aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landge- richts Düsseldorf vom 10. Mai 2005 - 35 O 147/04 - Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung an das Beru- fungsgericht zurückgewiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG). Beschwerdewert: 58.725 € - 3 - Gründe: I. Die Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf zur Zah- lung von 58.725 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 13. Mai 2005 zu- gestellte Urteil legte sie mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005, beim Oberlandesge- richt eingegangen am Dienstag, dem 14. Juni 2005, Berufung ein. Mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Juni 2005 hat die Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevoll- mächtigter habe die Berufungsschrift am 13. Juni 2005 unterschrieben und sei- ner Büroangestellten den Auftrag erteilt, den Schriftsatz per Telefax noch am Vormittag des Tages vorab an das Oberlandesgericht zu übermitteln und bei etwaigen Übertragungsproblemen unverzüglich den mandatsführenden Rechts- anwalt zu unterrichten. Die Angestellte habe die Versendung per Telefax jedoch vergessen. 1 Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wie- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als un- zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen, die Beru- fungsfrist einzuhalten. Der Anwalt sei gehalten, durch entsprechende organisa- torische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei nicht sicher- gestellt gewesen, dass die Berufungsfristen erst dann gelöscht wurden, wenn der Schriftsatz die Kanzlei so verlassen habe, dass er unter normalen Umstän- den rechtzeitig bei Gericht eingehe. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes komme der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine 2 - 4 - wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen Mitar- beitern die Weisung erteile, auf der Grundlage des Einzelnachweises zu prüfen, ob der Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde und erst nach dieser Kon- trolle die entsprechende Notfrist zu löschen. Eine solche Anweisung werde nicht behauptet. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklag- ten ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 Das Rechtsmittel ist auch begründet. An der Versäumung der Berufungs- frist trifft den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem glaubhaft ge- machten Geschehensablauf kein Verschulden (§ 233 ZPO), das diese sich ge- mäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Hiernach hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seiner Rechtsanwaltsfachangestellten K. eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei ihrer Befolgung die Einhal- tung der Frist gewährleistet hätte. Auf die Beachtung der Weisung durch Frau K. , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hatte, durfte sich der Rechtsan- walt verlassen. Die vom Berufungsgericht vermisste allgemeine Ausgangskon- trolle bei Telefaxschreiben ist in Fällen konkreter Einzelanweisungen, deren Befolgung - wie hier - eine Fristwahrung sichergestellt hätte, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht maßgebend (Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; Beschluss vom 6. Juli 2000 4 - 5 - - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289; Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - NJW-RR 2004, 711, 712). Die Erteilung einer klaren und präzisen Anweisung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362) steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Ebenso wenig bestehen sonstige Bedenken gegen die beantragte Wiedereinsetzung. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2005 - 35 O 147/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2005 - I-5 U 66/05 -