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Entscheidung

III ZR 139/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 139/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2005 - I-15 U 72/04 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 110.690,49 € Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob die Beratung über Fördermittel der öffentli- chen Hand eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBerG bedeutet, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02 (NJW 2005, 2458) geklärt. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt der Streitfall nicht deswegen entscheidend anders, weil die Fördermittelbera- tung hier die vertragliche Hauptleistung wäre. Nach den nicht mit Verfahrensrü- gen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese vielmehr le- diglich Bestandteil einer schwerpunktmäßig auf wirtschaftlich/technologischem Gebiet liegenden professionellen Investitionsberatung, nicht anders als in der 1 - 3 - vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fallgestaltung. Von einer weite- ren Begründung sieht der Senat in Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. Schlick Kapsa Dörr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.03.2004 - 12 O 96/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2005 - I-15 U 72/04 -