Leitsatz
IX ZB 231/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 231/04 vom 26. Januar 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 14, 26; GKG § 50 a.F. (§ 23 n.F.) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrages zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 231/04 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. August 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.746,21 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Aufgrund eines Insolvenzantrags der (weiteren) Beteiligten zu 2 war der (weitere) Beteiligte zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Ver- mögen der Schuldnerin bestellt und zugleich mit der Erstattung eines Gutach- tens beauftragt worden. Nachdem er dem Insolvenzgericht das Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse angezeigt hatte, hatte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 5.746,21 Euro fest- gesetzt und der Beteiligten zu 2 auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts dahingehend abgeändert, dass die Vergütung von der Schuldnerin zu tragen sei. Mit seiner vom Landge- 1 - 3 - richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 die Wieder- herstellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur für die Fälle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; Beschl. v. 25. Sep- tember 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606, 607). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht erfüllt. Insbesondere wirft die Sache kei- ne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dass der Gläubiger nicht für die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters haftet, weil dessen Vergü- tung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG in der - hier einschlägigen - Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Ge- setze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) erstattungsfähigen Auslagen ge- hört, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2004 entschieden (BGHZ 157, 370, 377). Das Fehlen eines entsprechenden Ausla- gentatbestandes ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden (BT-Drucks. 12/2443, S. 262), so dass nicht von einer planwidrigen Regelungs- lücke im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz ausgegangen werden kann. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2003 - 7 IN 403/01 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2004 - 10 T 79/03 -