Entscheidung
KVZ 40/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 40/05 vom 7. Februar 2006 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartell- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Ober- landesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rechts- fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass ein am Zusammenschlussvorhaben nicht beteiligtes, im Fusionskontrollverfahren jedoch beigeladenes Unternehmen als Dritter i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB anzusehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Ebenso ergibt sich zweifelsfrei aus der Senatsrechtsprechung, dass aus § 36 Abs. 1 GWB keine subjektiven Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB hergeleitet wer- 2 - 3 - den können (BGHZ 155, 214, 217 – HABET/Lekkerland; BGH, Beschl. v. 22.2.2005 – KVZ 20/04, WuW/E DE-R 1544 – Zeiss/Leica; Beschl. v. 28.6.2005 – KVZ 34/04, WuW/E DE-R 1571, 1572 – Ampere). Ob solche subjektiven Rechte aus Grundrechten hergeleitet werden können, bedarf im Streitfall keiner Entschei- dung, weil die Beschwerdeführerin – wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat – eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan hat. Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, ob subjektive Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen hergeleitet werden können, deren Veräußerungen den Zusammenschlussbeteiligten durch Auflagen des Bun- deskartellamts aufgegeben worden ist; denn auch die Beantwortung dieser Frage liegt auf der Hand. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB. Hirsch Ball Bornkamm Raum Strohn Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2005 - VI-Kart 15/05 (V) -