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Entscheidung

X ZB 15/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 15/05 vom 14. Februar 2006 in dem Nachprüfungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2005 wird wegen ei- nes offensichtlichen Rechnungsfehlers (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin- gehend berichtigt, dass in II. des Tenors die Angabe des Ge- schäftswertes 425.827,18 € und nicht 8.516.543,68 € lautet. Ausweislich IV der Gründe des Beschlusses beträgt der Streitwert des Be- schwerdeverfahrens 5 % der Bruttoangebotssumme von 8.516.543,68 €. In II des Tenors wurde dies jedoch versehentlich nicht berücksichtigt und die volle Angebotssumme als Geschäftswert ausgewiesen. Dieser Rechenfehler ist von Amts wegen zu korrigieren. 1 Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 20.06.2005 - 9 Verg 3/05 -