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X ZR 70/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 70/04 Verkündet am: 14. Februar 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier- Beck und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 29. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Vereinigung von Sortenschutzinhabern den be- klagten Landwirt im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die nach ihrer Behauptung entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf Auskunft über vom Beklagten durchgeführten Nachbau in Anspruch. 1 - 3 - Für die von der Klägerin zunächst bezeichneten 526 Pflanzensorten be- steht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschafts- rechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin hat zunächst Auskunft darüber begehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1998/99 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial bestimmter Sorten- schutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und weiter beantragt, bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen, und zwar mit der Maß- gabe, dass hinsichtlich einzelner, näher bezeichneter Sorten Auskunft erst ab einem bzw. nur bis zu einem bestimmten, jeweils näher bezeichneten Zeitpunkt zu erteilen sein sollte. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Land- gericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hinsichtlich einzelner Sorten, für die die Klägerin Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er in seinem Betrieb vor der Vegetationsperiode 1998/99 über Vermehrungsmaterial verfügt hat, Auskunft erteilt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Sorten für erledigt erklärt. Hinsichtlich weiterer Sorten und hinsichtlich des Auskunftszeitraums für einzel- ne Sorten hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückge- nommen. Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellte Antrag erfasste noch 511 teils national, überwiegend aber europäisch geschützte Sor- ten; er ist auf den Seiten 5, 5a ff. des Berufungsurteils vollständig wiedergege- ben, und auf ihn wird Bezug genommen. Der Beklagte hat beantragt, das ange- fochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht hat, soweit nicht die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat und die Parteien den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, das Landgerichts- urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr zweit- 2 - 4 - instanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent- gegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.3 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Auskunftsansprüche bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten nicht zu, da die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein- schaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: Gem- SortV) und nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verord- nung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftli- chen Sortenschutz; ABl. L 173 vom 25. 7.1995 S. 14 (nachfolgend: NachbauV) nicht erfüllt seien. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 = GRUR Int. 2003, 736 = Mitt. 2003, 311 - Schulin./.STV) sei es für den Auskunftsanspruch nach Art. 8 NachbauV zwar erforderlich, aber auch ausrei- chend, dass Anhaltspunkte für eine Nachbauhandlung des Landwirts vorlägen, wofür etwa der Erwerb von Vermehrungsmaterial ausreiche. Dies lasse sich dahin verallgemeinern, dass Anlasstatsachen immer dann gegeben seien, wenn feststehe, dass der Landwirt über Vermehrungsmaterial einer geschütz- ten Sorte in seinem Betrieb tatsächlich verfügt habe und er deshalb jedenfalls die Möglichkeit gehabt habe, daraus gewonnene Ernteerzeugnisse zum Nach- 4 - 5 - bau einzusetzen. Sei eine die Möglichkeit des Nachbaus eröffnende Anlasstat- sache gegeben, beschränke sich der dadurch begründete Auskunftsanspruch aber auf die Nachbauhandlungen, die der Landwirt möglicherweise mit derjeni- gen Sorte vorgenommen habe, auf die sich die Anlasstatsache beziehe. Aus dem Gesamtzusammenhang der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergebe sich, dass dieser die ihm im Vorab- entscheidungsverfahren vorgelegte Frage in diesem Sinn habe beantworten wollen. Wenn bereits die Verwendung von Vermehrungsmaterial einzelner ge- schützter Sorten eine umfassende Auskunftsverpflichtung des Landwirts für alle geschützten Sorten auslöse, wäre das vom Gerichtshof der Europäischen Ge- meinschaften in Rdn. 66 ff. seiner Entscheidung empfohlene Erfassungssystem im Ergebnis überflüssig, da ein wirtschaftlich rentabler Anbau ohne Verwen- dung geschützter Sorten praktisch nicht möglich sei. Der Auffassung, es beste- he ein "abstrakter" Auskunftsanspruch, habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Absage erteilt. Auch Auskunft über den der Anlasstatsa- che vorausgehenden Zeitraum müsse nicht erteilt werden. Der Schluss vom Besitz von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auf die Möglichkeit einer Nachbauhandlung mit aus diesem Vermehrungsmaterial gewonnenen Ernteerzeugnissen sei nur gerechtfertigt, soweit der Nachbau dem Besitz nach- folge. Bei der Annahme, der Landwirt habe bereits vor der Anlasstatsache Nachbau betrieben, handle es sich um eine bloße Vermutung, die einen Aus- kunftsanspruch nicht rechtfertige. Zwar habe § 10a Abs. 6 SortG für national geschützte Sorten einen ei- genständigen Regelungsgehalt, der den Auskunftsanspruch grundsätzlich da- von abhängig mache, dass der Landwirt tatsächlich Nachbau betrieben habe. Die Vorschrift biete jedoch einen gewissen Auslegungsspielraum, mit dem die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs für den Berechtigten erleichtert werden 5 - 6 - könne. Es sei geboten, den Auskunftsanspruch nach nationalem Recht dem nach Art. 8 NachbauV entsprechen zu lassen. Die Klägerin habe in dem nach der übereinstimmenden Teilerledigungs- erklärung weiterverfolgten Umfang der Klage keine vor der streitgegenständli- chen Vegetationsperiode liegenden Anlasstatsachen vorgetragen, die sich auf eine der vom zuletzt gestellten Klageantrag erfassten Sorten bezögen. 6 II. Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, für die eine Anlasstatsache nachge- wiesen sei. Er bestehe nämlich gegenüber jedem Landwirt, der zu seinem ei- genen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV Gebrauch ma- che. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es genüge, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien vielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals Vermehrungsgut einer gemein- schaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 Gem- SortV aufgeführten Arten erworben oder angebaut hätten. Der Landwirt, der Nachbau betreibe und daher gegenüber der Klägerin ohnehin zur Auskunft ver- pflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf sämtli- che der von ihm tatsächlich angebauten geschützten Sorten nicht unangemes- sen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nach- bau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich bereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer geschützten Sorte in seinem Betrieb ge- wonnen habe, begründeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der Klägerin. 7 - 7 - Unzutreffend beschränke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbau- handlungen. 8 Entsprechendes müsse für die nach nationalem Recht geschützten Sor- ten gelten. Eine bloß sortenspezifische Auskunftspflicht mache die Ansprüche der Sortenschutzinhaber auf Nachbaugebühren praktisch undurchsetzbar. 9 Schließlich sei das Berufungsurteil auch im Kostenausspruch fehlerhaft. Kostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a ZPO seien nicht mehr grundsätzlich von der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserklärung seien, wie das Beru- fungsgericht zutreffend erkannt habe, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen gewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Betracht kommenden Sorten konkretisiert. 10 III. Der Revisionserwiderung hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen Sor- ten beziehe, für die der Sortenschutzinhaber eine Anlasstatsache nachgewie- sen habe, für zutreffend. 11 Zu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des Sor- tenschutzinhabers nicht auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art. 8 Abs. 3 NachbauV folge nichts anderes. 12 - 8 - IV. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung erklärt, dass eine schriftli- che Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aus dem gemein- schaftlichen Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Darstellung der Klägerin. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine Bedenken mehr. 13 1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht hält, soweit die Klage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, der Revision der Klägerin stand. 14 a) Die Auskunftsansprüche, die die Klägerin für die Sortenschutzinhaber hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten geltend macht, stüt- zen sich auf Art. 14 Abs. 3 6. Unterabsatz GemSortV. Art. 8 NachbauV enthält hierzu ergänzende Regelungen. 15 Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sor- tenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.09.2005 - X ZR 170/04, 16 - 9 - GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezo- gen. Dadurch, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzin- habern gebündelt wahrnimmt, verändern sich die Rechte der einzelnen Sorten- schutzinhaber weder inhaltlich noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, als sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen (Sen. aaO - Auskunfts- anspruch bei Nachbau II). Die Gesichtspunkte, die die Klägerin hiergegen vor- bringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzu- weichen. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen aufzuzeigen, wo an- ders als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen Rechtsprechung sinn- vollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden könnte. Die danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was die noch im Streit stehenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten betrifft, nicht festgestellt. Die Revision rügt nicht, dass der Vortrag der Klägerin damit nicht ausgeschöpft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer ge- meinschaftsrechtlich geschützter Sorten kommt daher entgegen der Auffassung der Klägerin von vornherein nicht in Betracht. 17 b) Für die national geschützten Sorten ist Grundlage für den Auskunfts- anspruch der im Jahr 1997 in das Gesetz eingefügte § 10a Abs. 6 SortG. Die- ser bestimmt, dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grundsätzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat (Senat BGHZ 149, 165, 171 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I). 18 Für die noch im Streit stehenden national geschützten Sorten, für die die Klägerin einen Auskunftsanspruch für sich in Anspruch nimmt, scheidet ein sol- 19 - 10 - cher nach der Rechtsprechung des Senats aus. Denn der Anspruchsberechtig- te muss darlegen, dass der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut oder jedenfalls die konkrete Möglichkeit hierzu hat- te. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Es reicht auch bei national geschütz- ten Sorten nicht aus, dass allgemein der Nachbau einer Sorte behauptet wird (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03 - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgründe unter II. 2.). c) Soweit demnach Ansprüche der Klägerin in Betracht kamen, sind die- se durch die erteilte Auskunft und die nachfolgenden übereinstimmenden Teil- erledigungserklärungen weggefallen. 20 3. Eine Überprüfung der Kosten(misch)entscheidung nach § 91a ZPO ist im Revisionsverfahren nach gefestigter früherer Rechtsprechung als ausge- schlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach geltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechts- beschwerde nach § 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung den Bundesgerichtshof binde (BGH, Beschl. vom 17.3.2004 - VIII ZR 107/02, MDR 2004, 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier nicht erfolgt und über eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden. Die an sich unbeschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen könnte, sollte aber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledig- ten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im übrigen wäre sie entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine unwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der Auffas- sung der Klägerin sind die von ihr gebündelt geltend gemachten Ansprüche der 21 - 11 - Sortenschutzinhaber nicht durch die Bündelung zu einem einheitlichen An- spruch geworden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.22 Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2001 - 2/6 O 518/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.03.2004 - 6 U 99/01 -