Entscheidung
AnwZ (B) 112/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 112/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so- wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. März 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2005 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 7. April 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Be- rufshaftpflichtversicherung. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht- liche Entscheidung mit Beschluss vom 4. Juli 2005 als unzulässig verworfen. Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Antragsfrist hat er mit Beschluss vom 8. November 2005 ebenfalls als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 8. November 2005 wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be- schwerde. 2 II. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Faxschreiben, durch das das Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht unterschrieben ist. 3 Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde schriftlich beim Anwaltsgerichtshof einzulegen. Erforderlich ist danach grundsätzlich die Einrei- chung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83, NJW 1983, 1498). Diesem Erfordernis genügt das Faxschreiben vom 28. November 2005, unter das der Name des Antragstellers nur in Textschrift angebracht ist, nicht. Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr bestehen nament- lich vor dem Hintergrund, dass in dem Parallelverfahren AnwZ (B) 97/05 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Feststellungen des Anwaltsge- 4 - 4 - richtshofs ohne Kenntnis des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau gestellt worden ist und in diesem Verfahren ebenfalls die Beschwerdeschrift von ihm nicht unterschrieben worden ist, Zweifel daran, dass das Beschwerdefax mit seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist. Der Beschwerdeführer hat hierzu trotz eines Hinweises des Senates auch keine Erklärung innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben. Der Senat konnte über die unzulässige sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 5 Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Schott Wüllrich Frey Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 AGH 11/05 -