Entscheidung
IX ZB 119/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 119/04 vom 9. März 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. März 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2004 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Be- schwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.860 Euro festgesetzt (155 Euro x 12). Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners ist am 25. August 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere Beteiligte ist zum Treuhänder bestellt worden. Auf Antrag des Treuhänders hat das Insolvenzge- richt - Rechtspfleger - nach Anhörung des Schuldners die Freibeträge für des- 1 - 3 - sen unterhaltsberechtigte Kinder auf jeweils 195 Euro festgesetzt. Gegen die- sen Beschluss hat der Schuldner "sofortige Beschwerde oder einen anderen zutreffenden Rechtsbehelf" eingelegt und beantragt, den Freibetrag für das ers- te Kind auf 350 Euro festzusetzen. Der Rechtspfleger hat das Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde aufgefasst, der Beschwerde nicht abge- holfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Vor- lageentscheidung aufgehoben und die Sache an den zuständigen Richter des Amtsgerichts verwiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde beantragt der Schuldner, den Beschluss des Landgerichts aufzuhe- ben und die Freibeträge anderweitig festzusetzen, hilfsweise, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Sie führt zur Aufhe- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel war als sofortige Beschwerde zulässig (§ 793 ZPO). 2 Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor- schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Ein Antrag des Treuhänders auf Festsetzung des unpfändbaren Betrages 3 - 4 - des Einkommen des Schuldners ist unter Anwendung einer Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts (§ 850 c ZPO) zu beurteilen. Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen des § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsge- richt zuständig (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO S. 341). Die Aufhe- bung der Vorlageentscheidung und die Abgabe an das Insolvenzgericht können daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hätte gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 572 Abs. 1 ZPO eine Sachentscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners treffen müssen; diese Entscheidung wird nach der Zurückver- weisung nachzuholen sein (§ 577 Abs. 4 ZPO). - 5 - III. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hätte der Schuldner monatliche Raten von 155 Euro an die Bundeskasse zahlen können. 4 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 09.01.2004 - 75 IK 206/03 - LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2004 - 19 T 47/04 -