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Entscheidung

IX ZR 113/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 113/03 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 296.264,52 Euro festgesetzt. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwalt auch ohne besonderen Auftrag zu einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Beru- fung verpflichtet ist, kommt es hier nicht an. Die Beklagten haben dem Kläger das landgerichtliche Urteil unverzüglich übersandt, ihm mitgeteilt, wann die Be- rufungsfrist abläuft, und ihn um Stellungnahme gebeten. Wenn der - prozesser- fahrene - Kläger daraufhin, wie er behauptet, keinen Kontakt zu den Beklagten aufgenommen und auch keinen anderen Anwalt aufgesucht hat, kann er sich 1 - 3 - kann er sich nicht nach Ablauf aller Fristen über fehlende Belehrungen bekla- gen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 2 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.08.2002 - 20 O 71/02 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2003 - 19 U 171/02 -