Entscheidung
IX ZR 191/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 191/03 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil- senate in Augsburg, vom 4. August 2003, berichtigt durch Be- schluss vom 19. Februar 2004, wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.677,51 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Rüge, die Beklagten hätten ihre Berufung gegen das erstinstanzli- che Urteil nicht ordnungsgemäß begründet, geht fehl. Um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO zu genügen, muss die Begründung zum einen erkennen 2 - 3 - lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen dieser die tatsächliche und rechtli- che Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716). Dem genügt die Berufungsbegründung der Beklagten vom 14. August 2002, weil sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als verfahrensfeh- lerhaft rügt (§ 286 ZPO) und damit die Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO geltend macht (vgl. BGHZ 158, 269, 276 ff). 2. Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht sei nicht befugt gewesen, ei- ne erneute Anhörung des Zeugen M. durchzuführen, vermag die Nichtzu- lassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund darzulegen. Denn in der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsa- chenvortrags die Voraussetzungen der Bestimmungen in § 529 Abs. 1 Nr. 1 und § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459; Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583, 1585). Zwar ist diese Klärung erst nach Eingang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt. Da dies jedoch im Sinne des Beru- fungsgerichts geschehen ist, hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und es liegt keine Divergenz vor (vgl. BVerfG WM 2005, 2014 f). 3 - 4 - 3. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 12.07.2002 - 3 O 2447/01 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 04.08.2003 - 24 U 502/02 -