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5 StR 551/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 551/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. März 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 21. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Der Senat merkt an: Die Revision verschweigt, dass die Zeugin Z. R. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung betreffend ihre Verwandtschaftsverhältnisse zu den Angeklagten angegeben hat, der Ange- klagte S. Os. sei der Bruder ihres Vaters, mithin ihr Onkel (vgl. Ver- merk des Vorsitzenden der Strafkammer, Sachakten Band IX Bl. 85). Des- halb ist die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO gestützte Ver- 1 - 3 - fahrensrüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und im Übrigen unbegründet, weil die Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur – vorgenom- menen – Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war. Harms Häger Richter am Bundesgerichtshof Basdorf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. 15.03.2006 Harms Gerhardt Raum