Entscheidung
2 ARs 23/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 23/06 2 AR 14/06 vom 14. März 2006 in der Strafsache gegen Az.: (282) 87 Js 1663/01 (54/02) und 35 Js 4383/04 Amtsgericht Tiergarten Az.: 1 Ls 22 Js 20661/04 Amtsgericht Memmingen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 14. März 2006 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht - Schöffengericht - Memmin- gen zurückgegeben. Gründe: Die Staatsanwaltschaft Memmingen hat bei dem Amtsgericht – Schöf- fengericht – Memmingen gegen den Angeschuldigten W. Anklage erhoben (22 Js 20661/04). Zwei weitere Anklagen sind bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – Berlin-Tiergarten anhängig, die bereits terminiert sind (87 Js 1663/01 und 35 Js 2283/04). Eine Übernahme des Verfahrens des Amtsge- richts Memmingen hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Memmingen das Verfahren dem Bundesgerichtshof vorge- legt mit dem Antrag, die Verbindung des bei ihm anhängigen Verfahrens mit den bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten anhängigen Verfahren zu beschlie- ßen. 1 Der Generalbundesanwalt hat beantragt den Antrag zurückzuweisen und insoweit ausgeführt: 2 "Die Sache ist an das Amtsgericht Memmingen zurückzugeben. Die Vor- aussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO liegen nicht vor. Diese setzt die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, 3 - 3 - so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Dann gilt § 13 Abs. 2 StPO (Mey- er-Goßner StPO 48. Aufl. § 4 Rn. 1). Abgesehen davon, dass die beteiligten Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können (BGH, Be- schluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin. Die beteiligten Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein (Senat Be- schluss vom 04.03.2005 - 2 ARs 386/04). Diese Übereinstimmung kann nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249)." Dem schließt sich der Senat an.4 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl