Entscheidung
VIII ZR 320/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 320/04 vom 14. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung von 300.700 Alu-Leichtbehälter-Dosen mit Grießspeise zu 150 g geltend gemacht, die zur Versorgung von Bundeswehrangehörigen be- stimmt waren. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Be- gründung, die gelieferten Waren seien wegen des während des Haltbarkeits- zeitraums nicht auszuräumenden Verdachts einer gesundheitsschädlichen Be- schaffenheit mangelhaft; der Verdacht ergebe sich daraus, dass der Kaschier- kleber, mit dem die Innenbeschichtung der Dosen befestigt sei, den chemi- schen Stoff Bisphenol A Diglycidyl Ether (BADGE) in einer Menge enthalte, die den in der Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 (über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Amtsbl. 1 - 3 - L 51 vom 22.2.2002, S. 27) festgelegten Grenzwert von 1 mg/kg überschreite. Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage begehrt hat, hat der Senat gemäß § 552 a ZPO nach einem vorheri- gen Hinweis an die Beklagte und deren Stellungnahme dazu durch Beschluss vom 20. Dezember 2005 einstimmig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge. II. Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent- scheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11, 218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 unter Be- zugnahme auf die Begründung des Hinweises vom 12. Oktober 2005 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und unter Auseinandersetzung mit den Ein- wänden der Beklagten in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 4. November 2005 die von der Beklagten erhobenen Angriffe gegen das Beru- fungsurteil in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Erfolgsaussicht der Revision rechtfertigen, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. 2 Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe ih- ren Einwand, das Berufungsgericht hätte nach den einschlägigen Rechtsvor- schriften statt des Grenzwertes von 1 mg/kg den für füllbare Bedarfsgegenstän- de mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml maßgeblichen und von der Beklagten eingehaltenen Grenzwert von 1 mg/6 dm2 zugrunde legen müssen, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, zum Fassungsvermö- gen der Dosen sei in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen gewesen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Dosen 3 - 4 - mit einer Masse von 150 g geschuldet gewesen und geliefert worden seien, sei offenkundig, dass die Dosen ein Fassungsvermögen von weniger als 500 ml hätten. Diese Rüge begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4 Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten - wie hier zu der geschuldeten Masse von 150 g - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194). Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 22, 267, 274). Der Senat hat bei seinem Beschluss den als übergangen gerügten, mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 - außerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZPO) - gehaltenen Vortrag der Beklagten bedacht und nicht für durch- greifend erachtet. Die Masse von 150 g je Dose ist als solche auch nach Auffassung der Beklagten für die Entscheidung über die gesundheitliche Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der vorhandenen BADGE-Konzentration unerheblich. Dass der Senat es als verfahrensrechtlich nicht geboten angesehen hat, aus dem Sachvortrag zur Masse auf ein - rechtlich erhebliches - bestimmtes Maximalvo- lumen der Dosen zu schließen, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keine willkürlich überhöhten Anforderungen an die dieser in den Tatsachenin- stanzen obliegende Vortrags- und Substantiierungslast. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen ausschließlich zu einem Grenzwert von 1 mg/kg vor- getragen und damit in tatsächlicher Hinsicht konkludent ein Fassungsvermögen von mindestens 500 ml vorausgesetzt. Der Tatrichter musste auch nicht erken- nen, dass dies möglicherweise auf einem Versehen beruhte. Da der abwei- chende Grenzwert von 1 mg/6 dm2 für füllbare Bedarfsgegenstände mit einem 5 - 5 - Fassungsvermögen von weniger als 500 ml im Anhang I der Richtlinie 2002/16/EG unter Verweis auf Artikel 4 der Richtlinie 90/128/EWG der Kom- mission vom 23. Februar 1990 (über Materialien und Gegenstände aus Kunst- stoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Amtsbl. L 75 vom 21.3.1990, S. 19) unmittelbar im Anschluss an den im übrigen geltenden Grenzwert von 1 mg/kg geregelt ist, war eher fern liegend, dass die Beklagte und ihre Streithelferin, bei denen eine besondere Sachkunde voraus- gesetzt werden konnte, diese Sonderregelung bei ihrem Vortrag schlicht über- sehen haben könnten. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 U 1087/02 -