Entscheidung
IV ZR 50/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 50/05 vom 15. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Rostock vom 19. Januar 2005 wird zurückge- wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat auf die entsprechende Frage in dem für die Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Versicherungsschutz maßgebenden Zusatzfragebogen dem tatsächlichen Ge- schehen zuwider verschwiegen, dass er schon im Juli 2000 Ersatzschlüssel bestellt, zumindest einen davon vor Reiseantritt erhalten und auf die Reise mitgenommen hat- te. Vielmehr verwies er in seiner Antwort nur auf einen am 5. September ("s. Ersatzteilrechnung ... vom 6.9.00"), also erst nach der Reise, gelieferten weiteren Schlüssel. Aus dieser Angabe im Zusatzfragebogen ergab sich mithin für die Beklagte, dass der Kläger zur Diebstahlszeit nur über - 3 - einen Fahrzeugschlüssel und keinen Ersatzschlüssel ver- fügte. Dieses Verständnis hat der Kläger noch vertieft, in- dem er bei Beantwortung der Frage nach Inspektionen usw. auf die Unterfrage "Mit welchem Schlüssel" antworte- te "am 21.07.2000 ... 1 Schlüssel!" Diese Angaben waren für die Beklagte nicht erkennbar falsch. Deshalb bestand für sie auch kein Anlass, hinsichtlich etwaiger Ersatz- schlüssel beim Kläger nachzufragen, und zwar auch unter Berücksichtigung einer nur in polnischer Sprache abge- fassten Diebstahlsanzeige. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 29.072,33 € Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 17.07.2003 - 3 O 187/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.01.2005 - 6 U 155/03 -