Entscheidung
VIII ZR 153/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 153/05 Verkündet am: 15. März 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Juni 2005 wird zurückgewie- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Vermieterin einer von den Beklagten gemieteten Woh- nung in G. . Sie hat im ersten Rechtszug Ansprüche auf Zahlung von Betriebskosten - Nachzahlungen für die Jahre 2001 und 2002 sowie erhöhte Vorauszahlungen für die Zeit von März 2003 bis April 2004 - in Höhe von insge- samt 2.090,73 € nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. 1 Mit ihrer Berufung hat die Klägerin diesen Anspruch nur noch hinsichtlich der geforderten Nachzahlungen und Vorauszahlungen für Heizung und Warm- wasser weiter verfolgt; darauf entfallen 1.358,43 € nebst Zinsen. Der entspre- chenden Abrechnung hat die Klägerin für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr - wie in den Vorjahren - die Kosten einer von der Klägerin selbst betriebenen 2 - 3 - Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage zugrunde gelegt, sondern die Kosten, die der Klägerin von einem Wärmelieferanten, an den sie die Anlage verpachtet hat, in Rechnung gestellt wurden. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.3 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:4 In Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Urteils sei auch die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin weder die geltend gemach- ten Nachzahlungen noch die erhöhten Vorauszahlungen aufgrund der Abrech- nungen verlangen könne, weil der Klägerin aufgrund des Inhalts des Mietver- trags nicht einseitig das Recht zustehe, die Umstellung der Heizung auf Wär- me-Contracting durchzuführen und die dadurch entstandenen höheren Kosten auf die Beklagten umzulegen. Die Klägerin habe die im Mietvertrag vereinbarte Heizart durch Umstellung von Eigenerzeugung auf Fremdlieferung von Wärme und Warmwasser mit Belastung des Mieters in voller Höhe der Kosten des Betreibers einseitig ohne Zustimmung des Mieters geändert. Diese einseitige Bestimmung der Klägerin sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. 5 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprü- fung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 6 - 4 - 1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei we- gen eines Verfahrensmangels aufzuheben, weil es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Berufungsanträge nicht wiedergibt. 7 8 Zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass die wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge in einem Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (BGHZ 154, 99, 100 f.). An einer Wiedergabe der Berufungsan- träge fehlt es hier. Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann jedoch aus- nahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächli- chen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgrün- den ergeben und das Urteil wenigstens sinngemäß erkennen lässt, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 22/04, NJW 2005, 1187 unter II 1). Ein solcher Aus- nahmefall liegt hier vor. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, der Grund- lage des Berufungs- und damit auch des Revisionsverfahrens geworden ist, lässt sich dem Berufungsurteil in gerade noch ausreichendem Maße entneh- men. Aus der Darstellung in den Gründen des Berufungsurteils sowie der Be- zugnahme des Berufungsgerichts auf die erstinstanzlichen Feststellungen er- gibt sich, dass die Klägerin im Berufungsverfahren nur noch die vom Amtsge- richt aberkannte Forderung auf Nachzahlungen sowie Vorauszahlungen hin- sichtlich der von den Beklagten zu tragenden Kosten für Heizung und Warm- wasser weiter verfolgt hat und dass hierauf von der ursprünglichen Klageforde- rung nur noch ein Betrag von 1.358,43 € nebst Zinsen entfällt. Damit wird das Begehren der Klägerin im Berufungsverfahren noch hinreichend deutlich, auch wenn der gegenüber dem ersten Rechtszug eingeschränkte Berufungsantrag selbst im Berufungsurteil nicht wiedergegeben ist. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf die geltend gemachten Nachzahlungen sowie erhöhten Vorauszahlungen für 9 - 5 - Heizung und Warmwasser versagt. Die Abrechnungen der Klägerin für die Jah- re 2001 und 2002, aus denen der Anspruch hergeleitet wird, sind nicht ord- nungsgemäß. Ohne Zustimmung der Beklagten zum sogenannten Wärme- contracting war die Klägerin nicht berechtigt, der Abrechnung die Wärmeliefe- rungskosten zugrunde zu legen, die ihr selbst vom Wärmelieferanten in Rech- nung gestellt worden waren. Will der Vermieter von Wohnraum während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten übertragen ("Wärmecontracting"), bedarf es hierfür einer Zu- stimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung darüber im Mietver- trag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776). Das Beru- fungsgericht hat mit Recht angenommen, dass danach auch im vorliegenden Fall die Zustimmung der Beklagten zur Umstellung der Heizungs- und Warm- wasserversorgung von der vereinbarten Eigenversorgung auf das Wärme- contracting erforderlich war. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin - 6 - auch nicht. Sie greift das Urteil des Berufungsgerichts in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht an. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 07.10.2004 - 4 C 1059/04 - LG München II, Entscheidung vom 07.06.2005 - 12 S 6449/04 -