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Entscheidung

I ZB 48/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/05 vom 16. März 2006 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Gegenvorstellung des Markeninhabers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Markeninhaber gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € und beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 € festzusetzen. 1 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegen- standswerts auf 50.000 € entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €. Besonde- re Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestset- zung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an. Entgegen 2 - 3 - der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass die Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt. 3 Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung eines Gegenstands- werts von 10.000 € auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundes- patentgerichts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beruft (hierzu: BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), wird diese Wertfestsetzung für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur Wertfestsetzung auf 10.000 € für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27). v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -