Entscheidung
4 StR 110/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 110/05 vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden. Gründe: Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Be- schwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revi- sion zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zu- sammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3 m.N.). Da der Senat nur mit Revisionen der Angeklagten befasst war, hat über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der 1 - 3 - sie sich dagegen wendet, dass das Urteil des Landgerichts keine Kostenent- scheidung enthält, das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann