Leitsatz
IX ZB 124/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
9mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 124/05 vom 23. März 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass eine der höchstrichter- lichen Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 124/05 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. März 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei- dung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Be- schwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. In dem am 22. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö- gen der Schuldnerin haben bis zum Schlusstermin keine Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. De- zember 2004 ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ("Wohlverhaltensphase") ist auf sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt worden. 1 - 3 - Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2005 zurück- gewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 InsO) und zulässig. Zwar hatte die Schuldnerin mit dem Antrag auf Restschuldbefrei- ung selbst eine Abtretungserklärung für die Zeit von sechs Jahren nach Insol- venzeröffnung vorgelegt. Gleichwohl wurde sie durch den Beschluss des Insol- venzgerichts beschwert. Denn dem Antrag lag ersichtlich die - dem Regelfall entsprechende - Erwartung zugrunde, dass nach Insolvenzeröffnung Gläubiger Forderungen anmelden. Demgemäß ist der Antrag im Sinne des Begehrens auszulegen, mit dem die Schuldnerin ihre sofortige Beschwerde verfolgt hat und nunmehr ihre Rechtsbeschwerde verfolgt. Da es sich um eine Verfahrenserklä- rung handelt, ist der Senat zu einer derartigen Auslegung befugt (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400 m. Anm. Ahrens aaO S. 401; G. Pape ZInsO 2005, 599). 3 Zwar hat der Senat die Frage, derentwegen die Sache grundsätzliche Bedeutung hatte, inzwischen entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 aaO). Fällt nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl zulässig. Die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert, dass die der Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerdeent- 4 - 4 - scheidung nicht rechtskräftig wird (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100). Unschädlich ist des Weiteren, dass die Schuldnerin die Rechtsbeschwerde erst nach Ergehen des Senatsbeschlus- ses vom 17. März 2005 eingelegt hat. Denn es darf ihr nicht zum Nachteil ge- reichen, dass sie an der fristgerechten Einlegung durch ihre Mittellosigkeit ge- hindert war. Im Übrigen ist nunmehr die Zulassung wegen der Divergenz zum Senatsbeschluss vom 17. März 2005 geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). III. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.5 1. Wie der Senat in dem Beschluss vom 17. März 2005 (aaO) ausgeführt hat, kann dem Schuldner bei fehlenden Gläubigeranmeldungen die Restschuld- befreiung unter Umständen bereits im Schlusstermin erteilt werden. Diese Mög- lichkeit scheidet nicht etwa deshalb aus, um Insolvenzgläubigern, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, die Möglichkeit zu erhalten, Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Der angefochtene Beschluss kann deshalb nicht bestehen bleiben. 6 2. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur versagt werden, wenn noch Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) oder sonstige 7 - 5 - Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) offen sind (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 aaO). Dazu fehlen Feststellungen. Deshalb ist die Sache an das Beschwerde- gericht zurückzuverweisen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 K 146/04 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.02.2005 - 5 T 35/05 -