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Entscheidung

IX ZR 92/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 92/04 vom 23. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.183,47 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie- gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, inwieweit nachvertragliche Verpflichtungen des Anwalts bestehen, der ausschließlich die Bearbeitung eines Berufungsverfahrens übernimmt, obwohl er nicht beim 2 - 3 - Rechtsmittelgericht zugelassen ist, während der beim Rechtsmittelgericht zuge- lassene Anwalt lediglich als "Stempel-Anwalt" auftreten soll, ist einzelfallbezo- gen und nicht verallgemeinerungsfähig. Zudem ist diese Frage nicht entschei- dungserheblich, weil die Tatrichter übereinstimmend von einem anderen Sach- verhalt, nämlich einer teilweise eigenständigen Bearbeitung des Berufungs- mandats durch die Streithelferin ausgegangen sind. Insoweit zeigt die Nichtzu- lassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die vom Berufungsgericht als Anwaltsfehler unterstellten Versäumnisse der Streithelferin im Verhandlungstermin vom 12. September 2001 können dem Kläger zu 1 nicht angelastet werden, nachdem dieser aufgrund der Kündigung vom 15. August 2001 mit der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten nicht mehr betraut war und weitergehende Hinweisverpflichtungen nach Mandatsen- de nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, NJW 1997, 254). Die übrigen Versäumnisse, die seitens der Beklagten gegenüber der erstinstanzlichen Verhandlungsführung des Klägers zu 1 geltend gemacht werden, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Soweit die Nichtzulassungs- beschwerde hierzu eine anderweitige Gewichtung vorträgt und damit den von der Beklagten zu führenden Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten Dar- lehensabrede als erbracht ansieht, wird in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die berufungsgerichtliche Würdigung durch die anderslautende Wertung der Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab- gesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2002 - 2 O 148/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2004 - 7 U 165/02 -