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4 StR 596/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 596/05 vom 28. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des - jeweils uner- laubten - Handeltreibens mit halbautomatischen Kurzwaffen und mit Munition in Tateinheit mit dem Erwerb und dem Besitz dieser Waffen, des ver- suchten Handeltreibens mit einer halbautomati- schen Kurzwaffe und mit Munition in Tateinheit mit dem versuchten Erwerb der Waffe sowie der vor- sätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis; b) in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 3 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "des Erwerbs von und des Handel- treibens mit einer halbautomatischen Schusswaffe in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Erwerbs und Besitzes einer halbautomati- schen Schusswaffe, des Handeltreibens mit einer halbautomatischen Schuss- waffe sowie der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten festgesetzt. 1 Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II. 3 bis 5 der Urteilsgrün- de hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor: 3 Der drogenabhängige Angeklagte hat durch den gewerbsmäßigen An- kauf der Schusswaffen, bei denen es sich, wie sich dem Gesamtzusammen- hang der Urteilsgründe entnehmen lässt, jeweils um halbautomatische Kurzwaf- fen handelte, und deren Überlassung an seine Abnehmer jeweils den Tatbe- stand des Handeltreibens mit Schusswaffen und durch die Überlassung dazu- gehöriger Munition im Fall II. 5 der Urteilsgründe den Tatbestand des Handeltreibens mit Munition im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG i.V.m. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 1 verwirklicht. Ferner hat 4 - 4 - Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 1 verwirklicht. Ferner hat sich der Angeklagte in den genannten Fällen jeweils des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe und durch die anschließende Ausübung der tat- sächlichen Gewalt bis zur Überlassung der jeweiligen Waffe an eine andere Person tateinheitlich auch des Besitzes der jeweiligen Waffe im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG schuldig gemacht (vgl. BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1998, 251, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG a.F.), so dass Erwerb, Besitz und Handeltreiben untereinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76; BGH StV 1995, 587, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG a.F.). Dies gilt auch hinsichtlich der Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe, denn bei der Pistole, die der Angeklagte am 14. Juli 2004 von dem Mitangeklagten N. erwarb, handelt es sich, wie auch durch die Anklageschrift be-stätigt wird, er- sichtlich um die Waffe, die vom Angeklagten am 7. August 2004 nebst der da- zugehörigen Munition weiterverkauft wurde. Mangels entgegenstehender An- haltspunkte ist insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er diese Waffe bis zur Überlassung an die Käufer durchgängig in Besitz hatte. Zudem hatte der Angeklagte sowohl die am 14. Juli 2004 erworbene Pistole (Fall II. 4) als auch die am 15. oder 16. Juli 2004 erworbene Pistole mit Schall- dämpfer (Fall II. 3) bis zur späteren Veräußerung der Waffen gleichzeitig in Be- sitz. Dadurch werden unter den hier gegebenen Umständen alle im Zusam- menhang mit dem Handeltreiben mit diesen Waffen begangenen Verstöße ge- gen das WaffG zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 1993 - 4 StR 439/93 und vom 20. August 1996 - 4 StR 309/96 m.N.). Der Senat ändert daher den Schuldspruch in den Fällen II. 3 bis 5 der Ur- teilsgründe entsprechend. Dass der Angeklagte nicht auch wegen des tatein- heitlich begangenen Erwerbs der beiden Schusswaffen zum Zwecke der Über- 5 - 5 - lassung an einen Nichtberechtigten im Sinne des § 52 Abs. 2 Buchst. a) WaffG verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. 2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der in den Fällen II. 3 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Die zugehörigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies hindert ergänzende Feststellungen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, nicht. 6 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible