Entscheidung
2 ARs 49/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 49/06 2 AR 39/06 vom 29. März 2006 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 63 Ls 54 Js 683/04 - 86/05 Amtsgericht Essen Az.: 25 AR 16/05 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 271 VRJs 160/05 Amtsgericht Siegburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 29. März 2006 beschlossen: Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge- richts Essen vom 21. April 2005 obliegt dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge- führt: 1 "Der Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zu übernehmen. Die Übertragung der Vollstreckungslei- tung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsleiters über- lassen. Dieser muss die Umstände des Einzelfalls abwägen (BGHSt 30, 9). Hierbei ist der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (Senat Beschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 253/03). Zutreffend weist das Amtsgericht Siegburg aber noch darauf hin, dass bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Strafvollstreckungskammer zu- ständig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt (§ 462a Abs. 1 StPO) und andere Kriterien, wie der vom Amtsgericht Gelsenkir- chen aufgeführte Informationsvorsprung des Amtsgerichts Essen, zu problema- 2 - 3 - tischen Abgrenzungsfragen und vermeidbaren Kompetenzstreitigkeiten führen würden." Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - 2 ARs 71/06). 3 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl