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Entscheidung

VII ZR 179/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 179/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen wegen Mängeln der Wärmeisolierung der Erker nach § 531 ZPO zurückgewiesen hat, veranlassen die Zulassung nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich im Hinblick auf die Hilfsbegründung im Berufungsurteil zur Vertragsauslegung, gegen die keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs.2 ZPO gegeben sind. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 26.855,15 € Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2003 - 9 O 117/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 3 U 184/03 -