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Entscheidung

IX ZR 103/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 103/02 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.455,12 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach den §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrund- rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdi- gung stützt. Insbesondere liegt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem 1 - 3 - Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, WM 2003, 541, 545 (unter II. 2. b) nicht vor. Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 29.11.2000 - 4 O 313/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2002 - 25 U 27/01 -