Entscheidung
IX ZR 275/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 275/02 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. November 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.245,46 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Klägerin im Einklang mit § 596 ZPO in einem hierzu nachgelassenen Schriftsatz vom Urkundenprozess abstehen konnte, war für das Berufungsgericht nicht 2 - 3 - entscheidungserheblich. Denn es hat die im ordentlichen Verfahren weiterver- folgten Ansprüche abgetrennt und insoweit die mündliche Verhandlung wieder- eröffnet. Diese Verfahrenstrennung war rechtlich nicht zu beanstanden (s. hier- zu bereits das Urteil des Senats vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, WM 2003, 1626 f). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gleichfalls aufgeworfene Frage, ob durch die Hinweise in der Honorarvereinbarung vom 24. August 1998 das Honorarvordrucke betreffende Verbot zur Aufnahme anderer Erklärungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) verletzt worden ist, hat das Berufungsgericht in Über- einstimmung mit den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, LM BGB § 123 Nr. 49; v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, BGH-Report 2004, 1530, 1531) verneint. Ein Bedürfnis nach weiterer Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung besteht jedenfalls nach dem Senatsurteil vom 8. Juni 2004 zu dieser Frage nicht mehr. 3 Auch die Rechtsfrage, ob die Gegenstandsangabe der von den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung zur Wahrung der Schriftform des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genügte oder einzelne Gebührenangelegenheiten hätten 4 - 4 - bezeichnet werden müssen, ist vom Berufungsgericht nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 57, 53, 57) zutreffend und ohne Be- dürfnis nach weiterer revisionsgerichtlicher Klärung beantwortet worden. Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 18.07.2001 - 16 O 2123/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2002 - 21 U 817/02 -