Entscheidung
5 StR 122/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 122/06 (alt: 5 StR 256/05) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 9. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. 1 Das Schreiben des Angeklagten vom 18. April 2006 hat vorgelegen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal