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Entscheidung

5 StR 118/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 118/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1 Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des Fragerechts des Ange- klagten muss auch daran scheitern, dass der Verteidiger die angeblich unzu- längliche Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO in der Hauptverhandlung nicht beanstandet hat. 2 Es liegt noch kein Erörterungsmangel im Blick auf das Gebot ange- messen zügiger Verfahrensförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK vor, der nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 342 allein auf die Sachrüge zu beach- ten wäre. Dies gilt trotz einer beträchtlichen, vom Beschwerdeführer aller- dings nicht ausdrücklich beanstandeten Verfahrensdauer (Strafanzeige vom Dezember 2001, Anklageerhebung im Juli 2003 und Eröffnungsbeschluss im Juni 2005) bei einem überschaubaren Verfahrensgegenstand. Denn ande- rerseits hatte es der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die belastenden Angaben der Nebenklägerin als einziger maßgeblicher Belas- tungszeugin im Fall einer Serie von Vergehen nach § 176 StGB bedurft; zu- dem befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Dem den Ange- 3 - 3 - klagten belastenden erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Abur- teilung hat das Landgericht hinreichend Rechnung getragen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal