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Entscheidung

2 StR 62/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 62/06 vom 28. April 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Fall II 3.) der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte der sexuellen Nö- tigung auch in den Tatvarianten des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch falsche Belehrung der Zeugin E. ist unbegründet, weil, wie der Generalbundesan- walt zutreffend ausgeführt hat, diese Vorschrift Diplom-Psychologen kein Zeug- - 3 - nisverweigerungsrecht gewährt. Soweit sich die Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts auf § 53 a StPO beruft, hat sie die tat- sächlichen Voraussetzungen hierfür - vorgegangene Tätigkeit im Auftrag eines begutachtenden Arztes - nicht vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl