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Entscheidung

5 ARs 13/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 ARs 13/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006 – 1 StR 466/05 - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen: Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. G r ü n d e Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:1 Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollbe- richtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfah- rensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrund- lage entfällt. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorge- legten Rechtsfrage nicht auf. 4 - 3 - Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines – etwa be- sonders gestalteten – Freibeweisverfahrens befürwortet. 5 Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal