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Entscheidung

VII ZB 166/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 166/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen. Gegenstandswert: 8.732,80 €. Gründe: I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz. Sie beauftragte den Beklagten mit dem Einbau eines Solarelements in Form der "Indachmonta- ge". Mit der Dacheindeckung war die V-GmbH beauftragt. Nachdem Wasser eingedrungen war, nahm die V-GmbH Abdichtungsarbeiten vor, für welche die Klägerin in einem Rechtsstreit mit der V-GmbH zur Zahlung von 6.261,65 € verurteilt wurde. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung dieser Kos- ten und der Prozesskosten mit der Behauptung, der Wassereintritt sei auf man- gelhafte Arbeit des Beklagten zurückzuführen. 1 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.272,15 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Montage des Solarelements nicht fehlerhaft erfolgt ist. Es hat eine Haftung des Beklagten deswegen angenommen, weil er keine Bedenken gegen die vorgesehene "In- 2 - 3 - dachmontage" angemeldet habe. Daraus resultiere jedoch ein gemäß § 287 ZPO geschätzter Schaden von insgesamt nur 1.272,15 €. Die weitergehenden Schäden seien nicht auf diesen Mangel zurückzuführen. 3 Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. 4 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist je- doch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorlie- gen. 5 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet sei. Die tragenden Erwägungen des Erstrichters dazu, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nicht in vollem Umfang zustehe, seien nicht angegriffen. Die Klägerin beanstande nur, dass die Auffassung des Erstrichters unrichtig sei, die Fehlerhaftigkeit der Mon- tageleistung des Beklagten sei nicht bewiesen. Sie befasse sich nicht damit, dass der Erstrichter einen Zahlungsanspruch aus anderen Rechtsgründen be- jahe, die Abweisung der Klage hieraus aber auf eine einschränkende Bestim- mung des Schadensumfangs stütze. 6 2. Diese Ausführungen werfen, entgegen der in der Rechtsbeschwerde geäußerten Auffassung, keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 7 - 4 - Die Anforderungen, die gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an die Begrün- dung der Berufung zu stellen sind, sind geklärt. Sowohl nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozessordnung als auch nach der Neufas- sung in § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung auf den Streit- fall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531; vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW- RR 2006, 285). Die angegriffene Entscheidung weist keine Besonderheiten auf, die zu einer darüber hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung der Sache führen könnten. 8 3. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Des- sen Ausführungen dazu, dass in der Berufungsbegründung hätte dargelegt werden müssen, weswegen die Überlegungen des Landgerichts zur Höhe des dem Grunde zuerkannten Schadensersatzanspruchs fehlerhaft seien, lassen keine Anforderungen erkennen, die den Zugang zum Rechtsmittelgericht in ei- ner gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise beschränken könnten. Ent- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht auch nicht bereits bei Eingang der Berufungsbegründung am 26. Juli 2005 verpflichtet, 9 - 5 - darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbegründung sich nicht mit den Ausfüh- rungen des Erstrichters zur Höhe des angenommenen Ersatzanspruchs befass- te. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 13.05.2005 - 3 O 587/02 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 U 93/05 -