Entscheidung
AnwZ (B) 11/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige Be- schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach § 321 a ZPO". 1 Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet. 2 - 3 - Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz des An- tragstellers vom 4. Dezember 2005 war Gegenstand der mündlichen Verhand- lung vom 5. Dezember 2005, in der der Antragsteller persönlich anwesend war. Er hat auch in den Gründen der Senatsentscheidung Berücksichtigung gefun- den (vgl. z.B. Beschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den Beschwerdeführer bereits nach Eingang der Beschwerdeschrift nochmals ausdrücklich hingewie- sen. 3 Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh- 4 - 4 - rentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KRB 2/05; OLG Köln NStZ 2006, 181). Hirsch Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04 -