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Entscheidung

AnwZ (B) 54/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/04 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechts- anwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 15. Mai 2006 beschlossen: 1. Die Rüge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 1 1. Der Senat hat seiner Entscheidung lediglich Tatsachen zu Grunde ge- legt, zu denen sich die Antragstellerin äußern konnte. Den Inhalt des Schriftsat- zes der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2005, den die Antragstellerin vor dem Verkündungstermin nicht erhalten haben will, hat er bei seiner Entschei- dung nicht berücksichtigt. 2 - 3 - 2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass der Inhalt des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. L. vom 13. September 2005 verwertet worden sei, obwohl sie es nie im Original oder als beglaubigte Abschrift von dem Insolvenzgericht erhalten habe, ist unbegründet. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens und von dessen Einführung in das Verfahren hatte. Eine Kopie hiervon wurde ausweislich des Geschäftsstellenvermerks am 27. September 2005 an die Antragstellerin ver- sandt. Dass sie diese Kopie auch erhalten hat, wird zur Begründung der soforti- gen Beschwerde gegen den das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss vom 31. Oktober 2005 (Bl. 264 GA) belegt. Darin teilt die Antragstellerin mit, dass ihr eine Kopie des Gutachtens durch den Bundesgerichtshof übermittelt worden sei. Dass die Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens hatte, bestreitet diese letztlich selbst nicht. Die ihr verbleibende Zeit bis zur Ver- kündung der Entscheidung am 5. Dezember 2005 ermöglichte es ihr, in ange- messener Frist zu den im Gutachten mitgeteilten Tatsachen Stellung zu neh- men. Eine Belehrung darüber, dass die Antragstellerin eine Stellungnahme hierzu abgeben könne, sowie die Bestimmung einer Erklärungsfrist war nicht erforderlich, da der Antragstellerin bekannt war, dass bei der Entscheidung er- hebliches neues Vorbringen Berücksichtigung finden wird. Sie selbst weist in der Begründung der Anhörungsrüge darauf hin, dass der Senat den Entschei- dungstermin "großzügig" auf den 5. Dezember anberaumt habe, um ihr eine Stellungnahmefrist zu gewähren. Dass die Antragstellerin davon ausging, dass ihr neuer Vertrag auch ohne die Bestimmung einer Erklärungsfrist Berücksichti- gung finden wird, belegen die Schriftsätze, die die Antragstellerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Senat eingereicht hat, die neuen Vortrag enthalten und deren Inhalt der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. 3 - 4 - 3. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. März 2006 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung 4 Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 03.05.2004 - AGH 2/03 -