Entscheidung
X ZR 80/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 80/05 vom 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet: Auf die Revision wird das am 8. April 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufge- hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wor- den ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neu- er Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - 3 - Gründe: 1 Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 5 C 341/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 121/04 -