Leitsatz
IV ZR 212/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 212/05 Verkündet am: 17. Mai 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AKB § 12 (1) I b, II f In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Ver- wirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang ste- hen. BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - IV ZR 212/05 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand- lung vom 17. Mai 2006 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigungsleistungen aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung in Anspruch. 1 Am 1. Mai 2004 schlugen Unbekannte die Fensterscheibe der Fah- rertür des bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw (Cabrio) Merce- des-Benz 300SL des Klägers ein und entwendeten aus ihm einen CD- MP3-Player. Die Beklagte ersetzte den CD-MP3-Player und regulierte unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung den Schaden an der Fensterscheibe des Fahrzeugs. Die vom Kläger darüber hinaus begehrten Versicherungsleistungen für an der Karosserie vorhandene Beulen und Kratzer sowie das an mehreren Stellen aufgeschlitzte Ver- deck, nach Darstellung des Klägers ebenfalls bei Ausführung der Tat 2 - 3 - verursachte Beschädigungen, lehnte sie ab, da es sich um von der Teil- kaskoversicherung nicht umfasste sog. Vandalismusschäden handele. Der Kläger ist der Ansicht, die Auslegung von § 12 (1) I b AKB, wonach die Teilversicherung den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" der im Fahrzeug unter Ver- schluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile vorsehe, ergebe, dass ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen Diebstahl und Schaden aus- reiche; es werde nicht vorausgesetzt, dass die Entstehung des Schadens zur Ermöglichung der Tat unabdingbar notwendig sei. Nach Rechtshängigkeit der zunächst auf Zahlung, Auskunft über den Gesamtschaden und Herausgabe eines Sachverständigengutach- tens gerichteten Klageanträge hat die Beklagte Auskunft erteilt und dem Kläger das Gutachten zugänglich gemacht. Daraufhin hat der Kläger in- soweit Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt und die Zahlungsklage in Höhe von 7.411,72 € weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kla- geanträge weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.4 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2006, 210 veröffentlicht ist, hat einen vollendeten Einbruch-Diebstahl hinsichtlich - 4 - des CD-MP3-Players angenommen und zugunsten des Klägers offen ge- lassen, ob die von ihm an Karosserie und Verdeck geltend gemachten Schäden sämtlich bei der Ausführung dieser Tat verursacht worden sind. Der Kläger könne von der Beklagten Versicherungsleistungen für diese Beschädigungen schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht adäquat- kausal auf dem Vorgang der Entwendung beruhten. Diese Vorausset- zung ergebe sich aus einem Vergleich von § 12 (1) I b AKB mit der inso- weit maßgeblichen Klausel in § 12 (1) II f AKB für die Kraftfahrzeug- Vollversicherung, wonach dort - im Unterschied zum Versicherungsum- fang in der Teilversicherung - "darüber hinaus" Schäden am Fahrzeug zu ersetzen seien, die "durch mut- oder böswillige Handlungen betriebs- fremder Personen" herbeigeführt worden seien. Dieser Sinnzusammen- hang verdeutliche dem verständigen Versicherungsnehmer, dass in der Teilversicherung Beschädigungen eines Kraftfahrzeugs durch entspre- chende Handlungen nicht erstattungsfähig seien. Da die Tat im vorlie- genden Fall erfolgreich beendet worden sei, könne dahinstehen, ob mutwillige Beschädigungen aus Verärgerung des Täters über das Miss- lingen seiner Tat rechtlich anders zu beurteilen seien. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.6 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Schäden an Karosserie und Verdeck, für die der Kläger von der Beklag- ten Versicherungsleistungen begehrt, nicht im Sinne von § 12 (1) I b AKB "durch Entwendung" entstanden sind. 7 - 5 - a) Maßgeblich ist zunächst die Auslegung der Klausel. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnitt- licher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerk- samer Durchsicht verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnis- möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli- che Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Für die Auslegung entscheidend ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 b). 8 b) Der solchermaßen um Verständnis bemühte Versicherungsneh- mer wird bei aufmerksamer Lektüre von § 12 AKB erkennen, dass § 12 (1) II f AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch für Schä- den am Fahrzeug verspricht, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende Um- schreibung für die Kennzeichnung des Umfangs der Teilversicherung aber fehlt. Zudem wird der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung "in der Vollversi- cherung darüber hinaus" des § 12 (1) II AKB noch besonders hervorge- hoben. Der Versicherungsnehmer kann daraus nur den Schluss ziehen, dass er Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlun- gen beruhen, in der Teilversicherung nicht ersetzt verlangen kann, son- dern nur solche, die, wie § 12 (1) I b AKB voraussetzt, durch die Ent- wendung entstanden sind. Dem am Wortlaut der Klausel orientierten durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird mit der Formulierung "Be- schädigung … des Fahrzeugs … durch Entwendung, insbesondere Dieb- stahl …" das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs 9 - 6 - zwischen Entwendungshandlung und Schaden nahe gebracht, der den Grad äquivalenter Kausalität zwischen Entwendungshandlung und Scha- den überschreitet. In der Teilversicherung sind danach nur solche Schä- den am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung (OLG Frankfurt am Main VersR 2002, 1232; ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 12 AKB Rdn. 92). c) Aus dem Senatsurteil vom 27. November 1974 (IV ZR 117/73 - VersR 1975, 225) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, die Deckung in der Teilversicherung erstrecke sich auch auf Schäden, die ein entwendetes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter erleide. Dem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum im Wesentlichen angeschlossen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AKB § 12 Rdn. 15, § 13 Rdn. 27, dort m. Nachw. zur Recht- sprechung). Daraus ergibt sich indessen nicht, dass im Hinblick auf den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der mutwilligen Beschädi- gung eines Fahrzeugs nach seiner Entwendung und einer Beschädigung infolge seiner Nutzung nach der Tat kein Unterschied bestünde (so aber KG VersR 1997, 871; OLG Düsseldorf VersR 1983, 290; im Ergebnis e- benso Knappmann aaO, § 12 AKB Rdn. 15). Wird der Dieb nach erfolg- reicher Entwendung des Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt, und wird der Pkw infolgedessen beschädigt oder entstehen die Beschädigungen bei der Spurenbeseitigung durch den Täter, verwirklicht sich bei der ge- botenen wertenden Betrachtungsweise ein der Entwendung innewoh- nendes Risiko, Entwendungshandlung und Schaden stehen in einem a- 10 - 7 - däquaten Ursachenzusammenhang. Unabhängig davon, ob das Fahr- zeug selbst oder nur Gegenstände aus dem Wageninneren entwendet werden, ist dies bei Schäden aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier entsteht der Schaden nicht infolge ("durch") der Entwendung, sondern beruht auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regel- mäßig spontanen Verhalten des Täters. Da die Entwendungshandlung nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts im vorliegenden Fall erfolgreich war, kann dahinstehen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Beschädigungen am Fahrzeug aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe Tatbeute verursacht hat. 11 d) In adäquat-kausalem Zusammenhang mit der Entwendung des CD-MP3-Players steht hier lediglich das Einschlagen der Scheibe, nicht aber die mutwillige Beschädigung von Karosserie und Verdeck, so dass der Kläger die letztgenannten Schäden nach § 12 (1) I b AKB von der Beklagten nicht ersetzt verlangen kann. 12 - 8 - 2. Auch die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Feststel- lungsantrags ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutref- fend darauf abgestellt, dass ein erledigendes Ereignis nicht eintreten konnte (vgl. Zöller/Vollkommer; ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 3 m.w.N.). 13 Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 O 511/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 U 35/05 -