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VIII ZB 15/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 15/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat entscheidet ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 auch über deren Prozesskos- tenhilfegesuch. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; § 240 ZPO hat für ein sol- ches Verfahren keine Bedeutung (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 239 Rdnr. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdnr. 6). 1 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwer- degericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, unveröffentlicht; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 f.). 2 Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Oberlan- desgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ob nämlich dem Rechtsan- walt auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3 - 3 - RVG VV die Terminsgebühr zusteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdege- richt bedarf. 4 Zwar ist es zutreffend, dass durch die im Rahmen des 1. Justizmoderni- sierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO - Streichung des Absatzes 2, Einfügung eines Satzes 2 in Absatz 1 - und das Versäumnis einer gleichzeiti- gen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV streng nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden ist. Denn die prozessuale Kon- stellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Ter- minsgebühr entstehen ließ, ist nunmehr an anderer Stelle in § 307 Satz 2 n.F. geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. Doch unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass dieses Versehen des Gesetzge- bers keine Änderung der Rechtslage bewirken sollte (so im Ergebnis bereits das Thüringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2005, 699; die Entscheidung hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden). Mittlerweile hat der Ge- setzgeber auch durch Art. 2 Abs. 5 des EG-Vollstreckungstitel- - 4 - Durchführungsgesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S.2477) das Versehen korrigiert. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV verweist nunmehr auf § 307 ZPO. Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 O 880/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 W 636/05 -