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Entscheidung

X ZR 240/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 240/02 vom 23. Mai 2006 in der Patentnichtigkeitssache 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf beschlossen: Dem Patentanwalt Dipl.-Chem. Dr. Morf (Patentanwaltskanzlei Abitz und Koll.) wird in dem beantragten Umfang Einsicht in die Ak- ten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 240/02 gewährt. Gründe: Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auch nach Ablauf des Streitpatents nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG regelt die Voraussetzungen der Akteneinsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtig- keit des Patents nicht in Abhängigkeit davon, ob die Akten ein Patent 1 3 betreffen, das noch in Kraft steht oder bereits erloschen ist. Ein entgegenste- hendes schutzwürdiges Interesse hat die beklagte Patentinhaberin nicht darge- tan. Melullis Keukenschrijver Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 Ni 6/01 (EU) -