Entscheidung
II ZR 281/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 281/04 vom 12. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Sozietät hinaus zusätzlich festgestellt wird, dass das Sozietätsverhältnis zwischen den Parteien "unverändert" fort- besteht. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: 1 I. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2000 nicht aus der Sozietät ausgeschlossen worden ist. II. Das Berufungsgericht hat jedoch dadurch, dass es darüber hinaus den unveränderten Fortbestand des Sozietätsvertrages festgestellt hat, den An- spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungser- heblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). 2 - 3 - Das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2000 enthält hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers die Erklärung der Beklagten, dass dem Kläger für diesen Fall die Geschäftsführungs- und Vertre- tungsbefugnis entzogen werde. Ein derartiger Entzug ist gemäß § 712 Abs. 1 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Das Berufungsge- richt hat mit der Feststellung, das Sozietätsverhältnis der Parteien bestehe un- verändert fort, entschieden, dass dem Kläger weiterhin die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, wie sie in § 2 des Sozietätsvertrages geregelt ist, zu- steht. Da sich in den Gründen seiner Entscheidung keine Ausführungen dazu finden, aus welchem Grund es zu der Annahme gelangt ist, die Voraussetzun- gen des § 712 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt, die Entziehung sei deshalb un- wirksam, muss davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht diese Erklärung der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat. 3 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 2569/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.10.2004 - 12 U 1434/04 -