Entscheidung
XI ZR 29/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 29/05 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt am 14. Juni 2006 beschlossen: Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichts- punkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wie der Beklagte selbst sieht, lag ausweislich des unstreitigen Tatbestands des Berufungsurteils der Zeichnungsschein der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages gemeinsam mit der Selbstauskunft des Beklagten vor. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht ge- stellt. Die vom Beklagten zitierten weiteren Ausführungen des Beru- 1 - 3 - fungsgerichts betreffen die Treuhandvollmacht, nicht aber den Zeich- nungsschein. Dass der Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht ent- halten konnte, ist sowohl im Verhandlungstermin erörtert als auch bereits zuvor von der Revisionsbegründung geltend gemacht worden. Die Auf- fassung des Beklagten, das Urteil stelle insoweit eine Überraschungs- entscheidung dar, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Dass der erken- nende Senat seine frühere Rechtsprechung fortsetzen und sich der ab- weichenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht anschließen würde, ist ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert worden. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen bedurfte es nicht, nachdem der II. Zivilsenat erklärt hatte, seinerseits an seiner von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichenden Rechtspre- chung nicht festzuhalten. Sämtliche weitere Rügen des Beklagten, der Senat habe erforderliche Hinweise unterlassen bzw. das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze das Recht auf ein faires - 4 - Verfahren, scheitern schon deshalb, weil alle für die Entscheidung be- deutsamen Fragen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ange- sprochen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Nobbe Müller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 27.06.2002 - 317 C 90/02 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 327 S 112/02 -