Entscheidung
IX ZR 167/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 167/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs- beschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention verur- sachten Kosten. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 4.255.538,93 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gemäß § 139 InsO ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag zu berücksichtigen ist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des Eröff- 2 - 3 - nungsbeschlusses an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat die Anträge vom 18. Mai 1998 deshalb für un- beachtlich gehalten, weil es sich (zu Unrecht) an die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 2001 ge- bunden gesehen hat, die Anträge seien unzulässig gewesen. Die Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde und unter verschiedenen Behörden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Es kommt jeweils auf den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an; behördliche Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten (z.B. BGHZ 109, 327, 331; 134, 343, 346; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, NZI 2006, 175, 176). Kenntnisse der Bediensteten von Steuer- behörden des Landes Nordrhein-Westfalen können der beklagten Stadt deshalb nicht zugerechnet werden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 AO. Die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer obliegt dem Finanzamt als eigene Aufgabe, nicht als Aufgabe der Gemeinde. 3 Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz zeigt die Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht auf. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Landgericht hat als nicht erwiesen ange- sehen, dass die Nebenintervenientin dem Schuldner ein Darlehen gewährt oder sein Verrechnungskonto mit im Jahre 1999 geleisteten Zahlungen belastet hät- te. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vom Kläger vor- getragenen Indizien für eine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung Feh- ler unterlaufen wären, was nicht ersichtlich ist, wäre Art. 103 Abs. 1 GG da- durch nicht verletzt. Die tatsächliche Verständigung führt nicht zu einer Inkon- gruenz der Zahlungen, welche die Beklagte erhalten hat. Auch im Übrigen ist 4 - 4 - nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers über- gangen worden wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 08.01.2003 - 4 O 583/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2004 - 27 U 45/03 -