OffeneUrteileSuche
Entscheidung

II ZR 64/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 64/06 vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hin- blick auf den durch das Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 39.375,00 € Masseunzulänglichkeit gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ZPO besteht (siehe hierzu Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 303, 304; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188 jew. m.w.Nachw.). Denn jedenfalls ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirt- schaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO). 1 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu 2 - 3 - erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Pro- zesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbar- keit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände (Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682). Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei einer Gläubigerin, der Stadt G. , erfüllt, die entgegen der Ansicht des Klägers wirtschaftlich Beteiligte ist (BGH, Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Stadt G. hat bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihr als Vorschuss aufzubringenden - Ge- richtskosten. 3 4 Die Gläubigerin hat eine festgestellte Forderung in Höhe von 54.772,00 € angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von ca. 56 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 30.000,00 € befriedigt werden könnte gegenüber einer ohne die Prozessführung bestehenden Befrie- digungsaussicht in Höhe von ca. 14.000,00 €. Denn es fehlen hinreichende An- haltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durch- setzung des restlichen Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten - 4 - Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 5.064,46 € aufzubrin- gen. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 O 205/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 105/05 -