Leitsatz
IV ZR 105/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 105/05 Verkündet am: 5. Juli 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 12 Abs. 3; VHB 98 § 19 (1) § 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumt dem Versicherungsnehmer das unbefristete Recht ein, vom Versicherer einseitig die Durchführung eines Sachverständigen- verfahrens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes zu verlangen. Solange der Versicherungsnehmer dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu ver- binden, die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt. BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - IV ZR 105/05 - HansOLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand- lung vom 5. Juli 2006 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivil- senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. März 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Hausratversicherung wegen eines Brandscha- dens in ihrer Wohnung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemei- nen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 98) zugrunde. 1 2 Mit einem der Klägerin am 21. Mai 2003 zugegangenen Schreiben lehnte die Beklagte die Leistung einer Entschädigung mit der Begrün- dung ab, diese habe den Brand grob fahrlässig verursacht. Gleichzeitig - 3 - belehrte sie die Klägerin über die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs (§ 12 Abs. 3 VVG). Einen Hinweis auf das in § 19 (1) VHB 98 vorgesehene Sachverständigenver- fahren enthielt dieses Schreiben nicht. Diese Klausel lautet: "Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Ein- tritt des Versicherungsfalles vereinbaren, daß die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi- gungsanspruches sowie der Höhe der Entschädigung aus- gedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sach- verständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung ge- genüber dem Versicherer verlangen." Zur Durchführung des Rechtsstreits beantragte die Klägerin zu- nächst Prozesskostenhilfe. Ihrem beim Landgericht am 10. November 2003 eingegangenen Gesuch war ein Klageentwurf beigefügt. Mit Schrei- ben vom 8. Dezember 2003 teilte der Rechtsschutzversicherer der Klä- gerin mit, er habe für die beabsichtigte Klage mit Wirkung vom 4. De- zember 2003 Rechtsschutz übernommen. Die Klägerin reichte am 16. Ja- nuar 2004 Klage ein und erklärte ihren Prozesskostenhilfeantrag für er- ledigt. Die Beklagte hat sich auf die Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen. 3 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Entschädigung, hilfsweise auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten, abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geltend gemacht. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblie- ben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. 5 I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Frist des § 12 Abs. 3 VVG mit ihrem der Klägerin am 21. Mai 2003 zuge- gangenen Ablehnungsschreiben in Lauf gesetzt. Der Wirksamkeit der Fristsetzung stehe die nach § 19 (1) VHB 98 vorgesehene Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens nicht entgegen. Zwar habe eine Leis- tungsablehnung des Versicherers regelmäßig nicht die Wirkungen des § 12 Abs. 3 VVG, solange nach den vereinbarten Versicherungsbedin- gungen über die den Anspruch begründenden Voraussetzungen eine Sachverständigenkommission zu entscheiden habe. Das in § 19 (1) Satz 3 VHB 98 vorgesehene Recht des Versicherungsnehmers, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer ein Sachverständigen- verfahren zu verlangen, betreffe aber nur den Fall eines Streits um die Höhe des Schadens im Sinne des Satzes 1 der Klausel. Seien andere Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs bestritten, insbesonde- re der Anspruchsgrund, erfordere die Durchführung des Sachverständi- genverfahrens eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherungsnehmer könne dies nicht einseitig ver- langen; die Klägerin habe dies im Übrigen hier auch nicht getan. 6 - 5 - 2. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin habe die Klagefrist nicht gewahrt. Dazu müsse der Versicherungsnehmer, der zunächst Pro- zesskostenhilfe beantragt, alles tun, damit die Klage "demnächst" im Sin- ne von § 167 ZPO zugestellt werden könne. Diesen Anforderungen habe die Klägerin, die sich insoweit das Verhalten ihres Prozessbevollmächtig- ten zurechnen lassen müsse, nicht genügt. Nach Eingang der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers bei ihrem Prozessbe- vollmächtigten hätte sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen Klage erheben müssen. Berechtigte Entschuldi- gungsgründe für die eingetretene Verzögerung bis zur Einreichung der Klageschrift am 16. Januar 2004 habe die Klägerin nicht dargetan. 7 II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 8 1. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 20. Mai 2003 hat die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf gesetzt. 9 a) § 12 Abs. 3 VVG eröffnet dem Versicherer eine dem übrigen Zi- vilrecht unbekannte Möglichkeit leistungsfrei zu werden. Er kann seine teilweise oder vollständige schriftliche Leistungsablehnung mit einer Be- lehrung des Versicherungsnehmers verbinden, dass dieser binnen sechs Monaten ab Zugang der ablehnenden Entscheidung seinen Anspruch auf Leistung gerichtlich geltend machen müsse; anderenfalls kann sich der Versicherer mit Erfolg darauf berufen, dass er allein durch den Ablauf der ungenutzt gelassenen Frist leistungsfrei geworden ist. Enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Abweichungen von dieser ge- 10 - 6 - setzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers, versagt ihnen § 15a VVG die Wirksamkeit. Ein solcher Nachteil ist nicht schon dann gegeben, wenn die Versicherungsbedingungen für den Fall der Leistungsablehnung die Anrufung eines Sachverständigengremiums zur Prüfung von Grund und/oder Höhe des vom Versicherungsnehmer gel- tend gemachten Anspruchs vorsehen. Das gilt unabhängig davon, ob im Streitfall ein solches Verfahren zwingend vorgesehen ist (vgl. Senatsur- teil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2 m. zust. Anm. Sieg, VersR 1981, 1093, 1094), eine Partei es für die den Anspruch begründenden Umstände oder Teile davon verlangen kann (Senatsurteil vom 7. November 1990 - IV ZR 201/89 - VersR 1991, 90 unter 2 c und d) oder das Einverständnis beider Seiten für die Durchfüh- rung eines solchen Verfahrens vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - IV ZR 230/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat hat jedoch entschieden, dass eine Belehrung mit der Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG, deren Nichtbeachtung also die Sanktion des Anspruchsver- lustes für den Versicherungsnehmer nach sich zieht, dem Versicherer erst zu einem Zeitpunkt erlaubt ist, in dem nach erklärter Leistungsab- lehnung für den Versicherungsnehmer allein die gerichtliche Geltendma- chung in Betracht kommt, wenn er sich mit der ablehnenden Entschei- dung nicht abfinden will (Senatsurteil vom 5. Januar 1991 aaO unter 2 d). b) Dieser Zeitpunkt war im vorliegenden Fall noch nicht eingetre- ten, da die Klägerin gemäß § 19 (1) Satz 3 VHB 98 nach Leistungsab- lehnung berechtigt war, zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zu verlangen. Der vom Berufungsgericht in- 11 - 7 - soweit vorgenommenen (ebenso Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 15 AFB 30 Rdn. 2 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rdn. 47 zu § 23 VHB 84) Auslegung der Klausel, bei der es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versi- cherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 123, 83, 85) folgt der Senat nicht. c) § 19 (1) Satz 1 VHB 98 weist den Versicherungsnehmer zu- nächst drauf hin, dass die Parteien des Versicherungsvertrages nach Eintritt des Versicherungsfalles ein Sachverständigenverfahren zur Höhe des Schadens vereinbaren können. Im Folgesatz wird klargestellt, dass sie - wiederum durch Vereinbarung - das Sachverständigenverfahren un- ter anderem auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädi- gungsanspruchs erstrecken können, also auf die tatsächlichen Voraus- setzungen zum Grund des Anspruchs. In beiden Fällen wird demnach ei- ne Vereinbarung der Vertragsparteien als Grundsatz beschrieben, dieser Grundsatz aber in Satz 3 zugunsten des Versicherungsnehmers durch- brochen, wenn es dort heißt, dass der Versicherungsnehmer ein Sach- verständigenverfahren "auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen" kann. 12 Dass sich diese Abkehr von der grundsätzlich vorausgesetzten Vereinbarung nur auf das in Satz 1 vorgesehene Sachverständigenver- fahren zur Höhe des Schadens beziehen soll, erschließt sich dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht. Die Wendung in Satz 3 enthält keine Differenzierung im Hinblick auf den Gegenstand des Sachverständigenverfahrens, wie er zum einen in Satz 1, zum anderen in Satz 2 beschrieben worden ist. Eine solche drängt sich dem Versiche- 13 - 8 - rungsnehmer auch nicht auf, weil er nicht erkennen kann, dass das ein- seitige Verlangen nur in dem einen Fall Sinn machen soll, nicht aber in dem anderen. Er wird die Regelung daher als einseitige, zeitlich unbe- fristete Begünstigung hinsichtlich der Einleitung des Sachverständigen- verfahrens schlechthin verstehen, während der Versicherer, will er sei- nerseits den Weg des Sachverständigenverfahrens beschreiten, mit der Regelung in § 19 (1) VHB 98 stets auf eine Vereinbarung mit dem Versi- cherungsnehmer verwiesen wird. 2. § 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumte der Klägerin daher im vorliegen- den Fall, auch wenn der Streit die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes betraf, das Recht ein, einseitig ein Sachverständigen- verfahren zu verlangen. Da § 19 (1) Satz 3 VHB 98 eine Befristung nicht vorsieht, stand der Klägerin diese Möglichkeit auch im Zeitpunkt der Leistungsablehnung der Beklagten unverändert offen. Sie hat dieses Recht aus § 19 (1) Satz 3 VHB 98 weder vor diesem Zeitpunkt noch da- nach verloren. Der Beklagten war es daher verwehrt, die Leistungsab- lehnung mit einer Belehrung mit der Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG zu verbinden; die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist daher nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. 14 - 9 - III. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht zutreffend ver- neinte Frage nicht mehr an, ob die Klägerin alles ihr Zumutbare getan hat, damit die Zustellung der Klage "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgen konnte. Es wird nunmehr zu prüfen sein, ob sich die Beklagte zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des § 61 VVG berufen hat. 15 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 21.10.2004 - 6 O 2500/03 b - OLG Bremen, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 U 70/04 -