Entscheidung
IX ZR 40/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 40/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nach den §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrund- rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdi- gung stützt. Des Weiteren liegt auch keine Abweichung des Berufungsurteils 1 - 3 - von dem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246 vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Anwaltshaftung bei beschränktem Mandat für schlüssig, jedoch nicht für erwiesen erachtet. Seine Entscheidung beruht auf der Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsgrundsätze auf den ihm unterbreiteten Einzelfall. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.03.2004 - 9 O 272/03 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 U 232/04-31 -