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3 StR 183/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 183/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 21. Oktober 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten beabsichtigten schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - beabsichtigter - schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona- ten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi- sion wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die Anwendung des 1 - 3 - § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte der Nebenklägerin in der Absicht "sie in den Rollstuhl zu bringen" mit einem Ham- mer mehrfach auf beide Schienbeine und fügte ihr zudem mit einem Messer einen tiefen Schnitt in die rechte Kniekehle zu. Die Nebenklägerin erlitt hier- durch offene Tibiaschaftbrüche beidseits, rechteckige, stark gequetschte, teils "matschige" Wunden an den Beinen sowie multiple, tiefe Schnittverletzungen; im Bereich der rechten Kniekehle entstand eine große, quer verlaufende klaf- fende Wunde mit teilweiser Durchtrennung der Unterschenkelsehne. Nach Ausheilen der Brüche und Wunden sind bei der Nebenklägerin eine Bewe- gungseinschränkung des oberen Sprunggelenks sowie zahlreiche Narben an den Unterschenkeln und in der rechten Kniekehle zurückgeblieben. Die größte Narbe zieht sich bogenförmig von der rechten Kniekehle bis zur Vorderseite des rechten Oberschenkels und ist 20 cm lang. Diese Narbe ist durch die Spannung in der Kniekehle deutlich verbreitert. Sie kann auch durch kosmeti- sche Operationen nicht Erfolg versprechend verkleinert werden. Sowohl hin- sichtlich der erlittenen Verletzungen als auch zur Frage der verbliebenen Nar- ben hat das Landgericht im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Licht- bilder Bezug genommen, die der Senat in Augenschein genommen hat. 2 Eine - im tatbestandsmäßigen Sinne - dauernde Entstellung in erhebli- cher Weise ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar sind - wie sich insbesondere aus den Lichtbildern ergibt - die an den Beinen der Nebenklägerin verbliebenen Narben nicht zu übersehen. Die Verunstaltung ihrer äußeren Gesamterscheinung erreicht jedoch nicht das zur Verwirklichung des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Maß. Dieses ist auch mit Blick auf 3 - 4 - die übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen zu bestimmen. Wenigs- tens der in ihrem Gewicht geringsten dieser Folgen muss die dauernde Entstel- lung im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung in etwa gleichkommen (vgl. BGH StV 1991, 115; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 226 Rdn. 9). Das kann für die Narben an den Beinen der Nebenklägerin nicht angenommen werden, zumal diese ihr Gesamterscheinungsbild weniger stark prägen als etwa ver- gleichbare Narben im Gesicht (vgl. auch BGH aaO für den Fall von durch zahl- reiche Narben und Verfärbungen entstellten Händen). Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte indessen der versuchten beabsichtigten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 22 StGB schuldig gemacht, da er als Folge seiner Misshandlungen ein Verfal- len der Nebenklägerin in Lähmung erstrebte. Die von der Kammer ohne Rechtsfehler als ebenfalls verwirklicht erkannte gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB steht zu der versuchten schweren Körper- verletzung im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 21, 194, 195 f.). 4 Da sich der Angeklagte nicht der vollendeten schweren Körperverlet- zung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (dauernde Entstellung in erheblicher Weise) schuldig gemacht hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Landgericht in der Auffassung gefolgt werden könnte, dass die Tat als vollen- dete beabsichtigte schwere Körperverletzung zu werten ist, weil der Täter eine schwere Folge ("Lähmung") beabsichtigt hat und - so das Landgericht - die tatsächlich eingetretene schwere Folge ("dauernde erhebliche Entstellung") in der beabsichtigten typischerweise enthalten ist. Dies erscheint aber zumindest zweifelhaft. 5 - 5 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 6 Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus- spruchs zur Folge. Von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO macht der Senat keinen Gebrauch. Zwar könnte sich die Angemessenheit der erkann- ten Strafe auch nach Änderung des Schuldspruchs aus der Erwägung erge- ben, dass eine Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB mit Blick auf die bei- nahe das Ausmaß einer vollendeten Tat erreichenden Tatfolgen fern liegt. Die- se für die Strafzumessung grundlegende Weichenstellung muss aber, zumal die abgeurteilte Tat durch die Änderung ein anderes Gepräge erfährt, dem Tat- richter vorbehalten bleiben. 7 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker