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Entscheidung

1 StR 231/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 231/06 vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Zur Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Zwar entspricht der Ablehnungsbeschluss der Jugendkammer vom 7. Oktober 2005 nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, die der Senat seit seinem Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 an die Begründung stellt, mit der das Gericht trotz methodenkritischer Einwände gegen die Sachkunde des vom Gericht bestellten aussagepsychologischen Sachverständigen die Einholung eines weiteren Gutachtens ab- lehnen kann. Die Jugendkammer hat hier jedoch die im Wesentli- chen formalen Einwände und die von der Verteidigung selbst nä- her dargelegten methodischen Mängel mit der Gutachterin erörtert und die Gutachtenkritik mit Recht als nicht durchgreifend angese- hen (vgl. dazu Beschl. vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 -, NStZ 2001, 45). Soweit die Revision behauptet, die Jugendkammer ver- füge wegen des fehlerhaften Gutachtens nicht über die ausrei- chende Sachkunde, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Die Urteilsgründe lassen im Gegenteil erkennen, dass sich die Ju- - 3 - gendkammer aufgrund eigenständiger Würdigung der vielen origi- nellen Details und der Entstehungsgeschichte der Aussage über- zeugt hat, dass die Aussage der Geschädigten erlebnisfundiert ist. Auch die Würdigung der weiteren vorhandenen Beweisanzeichen und der Zeugenaussagen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kammer die Möglich- keiten einer Übertragung von sexuellen Informationen auf den An- geklagten sowie eine fremdbestimmte Falschbezichtigung ausge- schlossen und den Angeklagten als überführt angesehen hat. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf