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Entscheidung

II ZR 251/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 251/05 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. August 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 9.500,00 € (Wert des noch im Streit befindlichen Fest- stellungsantrags) Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf insgesamt 30.000,00 € festgesetzt, wovon 10.000,00 € auf den weiterhin als Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 € auf den Teil der Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledi- gungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht be- einflusst (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, iuris m.w.Nachw.). 2 - 3 - Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 € (§ 3 ZPO). Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vor- trägt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit über 20.000,00 €, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Be- schwerdeführer bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159). Die Begründungsfrist war bereits am 19. Dezember 2005 abgelaufen. 3 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.11.2004 - 9 O 307/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.08.2005 - 5 U 49/05 -