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Entscheidung

5 StR 106/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 106/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u. a. hier: Revision des Angeklagten - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im Fall II.27 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM vom Zeugen Mö. im Zeitraum Sommer/Herbst 2001) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II.35 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung im Veranla- gungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Mo- naten festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der Bundesan- waltschaft). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Häger Raum Brause Schaal