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IX ZB 108/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 108/04 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver- wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 26.441,99 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte war im Eröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Verfügungen über Arbeitsverhältnisse bedurften gleichfalls seiner Zu- stimmung. Später übertrug ihm das Insolvenzgericht zusätzlich die Arbeitgeber- 1 - 3 - funktion. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der weitere Betei- ligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 52.366,12 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag in Höhe von 25.924,13 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewie- sen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren in vollem Umfang weiter. II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom Landgericht gebilligte Berechnung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst später ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab. 2 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.3 a) Das Landgericht ist ebenso wie das Insolvenzgericht bei der Berech- nung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters methodisch in der Weise vorgegangen, dass es zunächst eine (fiktive) Vergütung für einen end- gültigen Insolvenzverwalter ermittelt hat. Dabei hat es dessen Grundvergütung um insgesamt 65 v.H. angehoben (5 v.H. für die angeordnete Arbeitgeberfunk- tion; 15 v.H. für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für zwei Monate; 15 v.H. für die vorgenommene Betriebsfortführung; 30 v.H. für intensive Ver- kaufsverhandlungen betreffend den Geschäftsbetrieb). Daraus hat es ausge- hend von der hier nicht umstrittenen Berechnungsgrundlage eine fiktive Vergü- 4 - 4 - tung des endgültigen Verwalters von 73.661,30 € errechnet, wovon es dann dem weiteren Beteiligten 30 v.H. zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zuer- kannt hat. b) Demgegenüber hat der Senat durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 ff) einer anderen Berechnungsweise den Vorzug gegeben. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist danach grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vor- läufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673) verringern oder erhöhen. Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Vergütung des wei- teren Beteiligten erfolgen kann. 5 3. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:6 a) Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststel- lung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Be- schwerdeführers anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Insol- venzgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006, aaO S. 675). 7 b) Begehrt der vorläufige Verwalter - wie hier - im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den 8 - 5 - Ausgangssatz von 25 v.H. der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erhebli- chem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Auf- zählung aller einschlägigen Vorgänge kann jedoch von ihm nicht verlangt wer- den (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, aaO S. 627). c) Hinsichtlich der Auslagenpauschale ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Rechtsansicht, nach § 8 Abs. 3 InsVV sei die Auslagenpauschale nach angefangenen Kalendermonaten zu berechnen, nicht zutrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715 f). 9 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.05.2003 - InsO IN 127/02 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 T 136/03 -