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Entscheidung

IV ZR 6/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 6/04 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif- fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra- gen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Partei- vortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475). 2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklag- ten, das er zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge macht, in vollem Um- fang geprüft, es aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Auch soweit der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungs- 3 - 3 - urteils angestrebt hat, können die nach seiner Auffassung berichtigungs- bedürftigen Tatsachen unterstellt werden, ohne dass dies auf das Ergeb- nis der Revisionsentscheidung Einfluss hätte. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -