Entscheidung
2 StR 268/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 268/06 vom 13. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Septem- ber 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt , beide aus als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, schwerer Brandstiftung und Sachbe- schädigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver- letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen Er- folg. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der Nacht vom 6. auf 7. Januar 2005 etwa um Mitternacht vom Haus seiner Le- bensgefährtin in Untergruppenbach zum Haus seiner von ihm getrennt leben- den Ehefrau in Elsdorf, drang dort ein und würgte seine im Schlaf überraschte Ehefrau in Tötungsabsicht. Grund für sein Tötungsvorhaben war der bei ihm aufgrund der Trennung und der Streitigkeiten aufgestaute Hass und insbeson- dere die Rache dafür, dass seine Ehefrau das Jugendamt eingeschaltet hatte, um die Rückkehr der gemeinsamen Kinder zu erreichen. Als er das Opfer für tot hielt, zündete er dessen Bett an, um die Spuren der Tat zu verdecken. An- 3 - 4 - schließend fuhr er zurück nach Untergruppenbach und legte sich neben seine Lebensgefährtin, die Zeugin B. , ins Bett. Diese wachte um 5.45 Uhr auf und bemerkte den Angeklagten. Das Opfer war aber nicht tot, sondern erlangte schwer verletzt das Be- wusstsein wieder. Es hat erhebliche bleibende körperliche Schäden. 4 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; im Ermittlungsverfahren hat er den Tatvorwurf bestritten und angegeben, er habe in der Tatnacht neben seiner Lebensgefährtin im Bett gelegen. Das Landgericht ist von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und hat ihn des versuchten Mordes (Heimtücke und niedrige Beweggründe) in Tateinheit mit schwerer Kör- perverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. 5 II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.6 Der Senat hält sie nach eingehender Prüfung für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf allein die auch von der Gene- ralbundesanwältin in ihrem Terminsantrag zur Diskussion gestellte und in der Hauptverhandlung erörterte Rüge der alternativen Verletzung der §§ 261, 244 Abs. 2 StPO. 7 Die Revision beanstandet, dass sich die Urteilsausführungen nicht damit befassen, dass nach dem schriftlichen Gutachten an einem - beweiserheblichen - neben dem Bett des Tatopfers aufgefundenen Latexstück nicht nur DNA- Spuren des Opfers und des Angeklagten gesichert wurden, sondern in einigen STR-Systemen zusätzlich eine Minimalstbeimengung vorhanden war, welche für Abgleiche jedoch zu geringfügig war. 8 - 5 - Diese Rüge hat keinen Erfolg. Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten sind, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein revisionsrechtlich unerheblich. Die Rüge kann nicht al- ternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung einge- führt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern (seit BGH NStZ 1992, 506 st. Rspr.; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom 9. März 1995 - 4 StR 60/95 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 StR 499/96). Die Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1991 (NStZ 1991, 448) be- traf zum einen eine etwas andere Fallkonstellation, zum anderen ist sie durch die Änderung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Alternativrüge über- holt. Gerade im vorliegenden Fall würde die Rüge auf eine unzulässige Rekon- struktion der Hauptverhandlung hinauslaufen. Denn das Revisionsgericht er- fährt hier ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht, wie die Sachver- ständige sich mündlich geäußert hat. Möglicherweise hat sie - wie die Revision im Übrigen selbst in den Raum stellt (Revisionsrechtfertigungsschrift vom 19. April 2006 S. 41) erklärt, dass doch "Spuren von ausschließlich zwei Perso- nen an dem Beweisstück detektiert werden konnten" und damit die vermeintli- chen Unklarheiten beseitigt. 9 Der Senat kann im vorliegenden Fall zudem ausschließen, dass der Tat- richter, wenn er diesen Punkt ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert hätte, zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. Denn für seine Überzeu- gungsbildung, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, war entschei- dend, dass sich DNA-Spuren gerade des Angeklagten an dem Latexstück fan- den, und nicht, ob zusätzlich eine Minimalstbeimengung anderen Spurenmate- rials vorhanden war. 10 - 6 - III. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in einer - für das Revisionsgericht unbeachtli- chen - eigenen Beweiswürdigung. 11 Die tatrichterliche Beweiswürdigung beruht auf einer tragfähigen Tatsa- chengrundlage und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich nicht als bloße Vermutungen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr an- zweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. 12 Das Landgericht hat hier ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, wes- halb es das angegebene "Zeitfenster" ohne weiteres zulässt, dass der Ange- klagte der Täter ist, da er zum einen Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht be- achtet haben muss und zum anderen auch mit Winterreifen die entsprechende Fahrgeschwindigkeit erreichen konnte. Auch seine Schlussfolgerungen hinsicht- lich des Tatmotivs des Angeklagten sind nachvollziehbar und möglich und des- halb revisionsrechtlich nicht angreifbar. 13 Der Tatrichter hat eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und nahe liegende Alternativen abgehandelt. Er war aber nicht gehalten, jede fern liegende - denktheoretisch mögliche - Konstellation zu erörtern. Es ist deshalb auch nicht rechtsfehlerhaft, dass er in den Urteilsgründen nicht auf die von der Revision angesprochene - fern liegende - Möglichkeit eingegangen ist, dass das tatrelevante Latexstück von der Decke vom Dach auf den Boden neben das Bett des Tatopfers gefallen sein könnte. 14 IV. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist der Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen davon ausgegangen, dass 15 - 7 - der Angeklagte zwei Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe) verwirklicht hat. V. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat ent- sprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 620 m.w.N.) ausführlich begründet, weshalb es im vorliegenden Fall von der Minde- rungsmöglichkeit wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) keinen Gebrauch gemacht hat. Es hat hierbei entscheidend auf versuchsbezogene Umstände, nämlich die Nähe zur Tatvollendung und die sehr schweren bleiben- den Folgen beim Opfer abgestellt (UA S. 108). 16 Danach erweist sich die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als rechtsfehlerfrei. 17 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Appl